Kosten

Notarkosten und Notargebühren – Westfälische Notarkammer

Notare sind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, für ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren vollständig zu erheben. Vereinbarungen über den Kostenanspruch des Notars (Honorarvereinbarungen) sind unwirksam, gleichgültig, ob sich die getroffenen Absprachen auf den Kostenanfall, den Gebührensatz oder den Geschäftswert beziehen oder ob höherer oder geringere Gebühren vereinbart werden.

Die Notare sind demzufolge nicht berechtigt, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu unterschreiten. Die freie Wahl des Notars soll nicht von der Rücksicht auf einen „billigen Preis“ gelenkt werden. Die Höhe der Notargebühren, die im Gerichts- und Notarkostengesetz und seinem Kostenverzeichnis (GNotKG) geregelt sind, richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäftes. Auf den Umfang der Tätigkeit des Notars kommt es nicht an. Über die Kosten im konkreten Fall gibt Ihnen der Notar auf Nachfrage eine Auskunft.

Weitergehende Hinweis zum notariellen Kostenrecht einschließlich Beispielsberechnungen finden Sie auf der Homepage der Bundesnotarkammer.

Bei Unstimmigkeiten zwischen der Notarin bzw. dem Notar und der Kostenschuldnerin bzw. dem Kostenschuldner kann jede Partei bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die Notarin bzw. der Notar seinen bzw. ihren Amtssitz hat nach § 127 GNotKG eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.

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