Glossar
der Bundesnotarkammer
Juristische Fachbegriffe sind häufig nicht einfach zu verstehen. Im Glossar finden Sie Erläuterungen zu häufig
verwandten Begriffen aus der Welt des Notariats.
Zentrales Vorsorgeregister
Im Zentralen Vorsorgeregister sollte jede Vorsorgevollmacht registriert werden, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden wird. Bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung kann auch diese eingetragen werden. Die Daten des Registers können von Betreuungsgerichten elektronisch jederzeit eingesehen werden. Das geschieht bis zu 1.000 Mal täglich. Dadurch werden viele unnötige Betreuungsverfahren vermieden. Bei einer Beantragung der Bestellung eines Betreuers durch einen Arzt kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauenperson im Zentralen Vorsorgeregister registriert ist. Das Zentrale Vorsorgeregister ist telefonisch unter 0800-35 50 500 (gebührenfrei) und unter www.vorsorgeregister.de erreichbar. Auf der Homepage finden Sie auch weitere Informationen.
Zubehör
Zubehör sind bewegliche Gegenstände auf einem Grundstück, die dessen wirtschaftlichem Zweck dienen (z.B. Maschinen auf einem Fabrikgelände, Baumaterial auf einem Baugrundstück). Im Zweifel wird angenommen, dass sich die Veräußerung des Grundstücks auch auf dessen Zubehör erstreckt.
ZVR-Card
Nach Abschluss der Registrierung einer Vorsorgeurkunde versendet die Bundesnotarkammer kostenfrei die ZVR-Card zur Dokumentation der Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister. Dabei handelt es sich um eine Plastikkarte im Scheckkartenformat.
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Der Gläubiger des in einer notariellen Urkunde verbrieften Anspruchs kann diesen auch ohne gerichtliche Geltendmachung vollstrecken, wenn sich der Schuldner deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. So ist beispielsweise die Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers wegen der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung üblich, ebenso die des Verkäufers wegen einer etwaigen Räumungsverpflichtung.
Zweckerklärung
Welche Forderungen eine Grundschuld sichern soll, wird in der Zweckerklärung geregelt. Bei mehreren Käufern kann es wichtig sein, sie dahingehend zu begrenzen, dass nur gemeinsame Schulden gesichert sind. Bei späteren Veränderungen (beispielsweise Trennung der Käufer oder Übertragung auf Kinder) kann Bedarf bestehen, die Zweckerklärung anzupassen.