Beschwerdeverfahren

Beschwerden über die Amtstätigkeit einer Notarin oder eines Notars nimmt die Westfälische Notarkammer gerne entgegen. Alternativ können Sie sich auch an die Präsidentin oder an den Präsidenten des Landgerichts wenden, in dessen Bezirk die Notarin oder der Notar tätig ist. Bitte vermeiden Sie es, eine Beschwerde sowohl an die Notarkammer als auch an die Präsidentschaft des Landgerichts zu richten.

Nicht zuständig ist die Notarkammer für die Überprüfung notarieller Kostenrechnungen, weil dafür das Kostenbeschwerdeverfahren gem. § 127 GNotKG zur Verfügung steht. Die Notarkammer ist aber gerne bereit, zu vermitteln.

Bitte reichen Sie eine Beschwerde idealerweise schriftlich ein. Wir akzeptieren aber auch die Einreichung einer Beschwerde per E-Mail. Bitte fügen Sie der Beschwerde, wenn vorhanden, Unterlagen bei, die helfen, den Sachverhalt vollständig zu erfassen.

Wir leiten eine Beschwerde stets an die betroffene Notarin oder den betroffenen Notar weiter, um ihr oder ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Die Stellungnahme der Notarin oder des Notars geben wir Ihnen zur Kenntnis, sofern die Notarin oder der Notar dem nicht widerspricht. Sie haben ggf. die Gelegenheit, auf die notarielle Stellungnahme zu erwidern.

Über die Begründetheit der Beschwerde entscheidet der dafür jeweils zuständige Ausschuss des Vorstandes der Notarkammer. Als Beschwerdeführer erhalten Sie einen abschließenden Bescheid.

Die Notarkammer beurteilt den Sachverhalt nur hinsichtlich der Frage, ob die Notarin oder der Notar seinen Amtspflichten gerecht geworden ist. Für die Überprüfung eventuell bestehender zivilrechtlicher (Schadensersatz-) Ansprüche ist die Notarkammer nicht zuständig. Laufende Fristen werden durch das Beschwerdeverfahren bei der Notarkammer nicht gehemmt. Auch ein Neubeginn laufender Verjährungsfristen ist mit dem Beschwerdeverfahren bei der Notarkammer nicht verbunden.