Glossar

der Bundesnotarkammer

Juristische Fachbegriffe sind häufig nicht einfach zu verstehen. Im Glossar finden Sie Erläuterungen zu häufig
verwandten Begriffen aus der Welt des Notariats.


Sachmängel

Sachmängel liegen vor, wenn das Grundstück oder Bauwerk nicht die vereinbarte, von Käufer und Verkäufer vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wird bei „gebrauchten“ Immobilien häufig ausgeschlossen, um den Grundsatz „gekauft wie gesehen“ zu vereinbaren. Bei allen Verbraucherverträgen und beim Kauf neu hergestellter Bauwerke ist eine vertragliche Abweichung von der gesetzlichen Haftung des Verkäufers für Sachmängel nur eingeschränkt zulässig.


Schenkungen

Schenkungen sind dem rechtlichen Betreuer - mit engen Ausnahmen - grundsätzlich verboten. Ein Vorsorgebevollmächtigter unterliegt demgegenüber grundsätzlich keinen Einschränkungen und kann daher beispielsweise auch unentgeltlich über Vermögensgegenstände (z.B. Sparguthaben und -  mit notarieller Vollmacht - Grundbesitz) des Vollmachtgebers verfügen.


Service-Hotline ZVR

Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist telefonisch unter 0800-35 50 500 (gebührenfrei) montags bis donnerstags von 7:00 bis 17:00 Uhr und freitags bis 13:00 Uhr erreichbar.


Sicherungsvereinbarung

Die Sicherungsvereinbarung ist eine andere Bezeichnung für Zweckerklärung.