Der Notar

Der Notar übt ein öffentliches Amt in den Strukturen eines freien Berufs aus. Als Träger eines öffentlichen Amtes ist der Notar unabhängiger und unparteiischer Betreuer seiner Klienten. Die Unabhängigkeit von Staat und Auftraggeber ist der Garant dafür, dass der Notar jedem Rechtsuchenden sein Recht gleichermaßen sichert. Dabei obliegt dem Notar insbesondere der Schutz der Interessen rechtlich unerfahrener Beteiligter.

Präventive Rechtskontrolle

Die durch den Notar erbrachte vorsorgende Rechtspflege dient dem Schutz unerfahrener, ungewandter Beteiligter vor rechtlicher Benachteiligung und gewährleistet Rechts- und Beweissicherheit zum Zweck späterer Streitvermeidung. Die präventive Rechtskontrolle der Notare hat gegenüber der richterlichen Streitentscheidung eine echte Komplementärfunktion. Ihnen kommt gewissermaßen als „Vorrichter“ – eine eigene hoheitliche Kontroll- und Entscheidungskompetenz zu.

Mit der den Notaren zugewiesenen Beurkundungszuständigkeit erfüllen sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechtspflegeverfahrens die Justizgewährungspflicht des Staates, die zu einer abschließenden Entscheidung mit unmittelbaren Rechtsfolgen für die Beteiligten führt: Nur durch die Beurkundung kommt im Falle eines Beurkundungserfordernisses ein rechtswirksamer Vertrag zustande. Genau wie der Justizgewährungsanspruch des Bürgers den Richter zur Streitentscheidung verpflichtet, verpflichtet der Urkundsgewährungsanspruch den Notar zur Vornahme einer rechtmäßigen Amtshandlung (§ 15 Abs. 1 BNotO). Sind die beabsichtigten Regelungen rechtswidrig, muss der Notar dagegen die Beurkundung ablehnen (§ 4 BeurkG). Hiergegen ist wie bei gerichtlichen Entscheidungen die Beschwerde zum Landgericht eröffnet.


Bindende Beweiskraft 

Durch einen Notar protokollierte Urkunden bieten vollständigen Beweis über ihren Inhalt, der deshalb für Gerichte nach §§ 415 ff. ZPO bindend ist. Damit sind die Gerichte insoweit in ihrer Beweiswürdigung und damit in der Ausübung ihrer richterlichen Befugnisse eingeschränkt.


Vollstreckungsfunktion

Urkunden, die von einem Notar errichtet wurden, können regelmäßig auch Vollstreckungstitel sein, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. Den Beteiligten werden dadurch bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart. Diese Zuständigkeit des Notars zur Errichtung von Vollstreckungstiteln und zur Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen (§ 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist Ausdruck seiner hoheitlichen Befugnisse. Dabei enthält die Vollstreckungsklausel die Eingriffsermächtigung für den Zugriff durch das Vollstreckungsorgan.


Auswahl, Ernennung und Aufsicht

Notare sind wie Richter, Rechtsanwälte und Staatsanwälte in das Justizsystem in Deutschland eingebunden. § 4 Satz 1 BNotO bestimmt, dass nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und einer geordneten Altersstruktur entspricht. Die Auswahl und Ernennung der Notare obliegen im Bezirk der Westfälischen Notarkammer dem Präsidenten des OLG Hamm. Die Dienstaufsicht über die Notarinnen und Notare üben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte aus, in deren Bezirk die Notarin / der Notar das Amt ausübt.


Notariatsformen

Deutschland kennt zwei verschiedenen Notariatsformen. Die dabei ausgeübten Tätigkeiten und Pflichten, sowie das Selbstverständnis sind jedoch unabhängig von der Notariatsverfassung gleich.

In etwa zwei Dritteln des Bundesgebietes werden die Notare zur hauptberuflichen Notartätigkeit auf Lebenszeit bestellt. Demgegenüber werden in etwa einem Drittel Deutschlands Rechtsanwälte mit mehrjähriger Berufserfahrung und Nachweis der erforderlichen notarspezifischen Qualifikation zu Notaren bestellt. Sie üben diesen Beruf neben dem des Rechtsanwalts aus ("Anwaltsnotar").

Unabhängig von den verschiedenen Notariatsformen haben alle Notare die gleichen Beurkundungszuständigkeiten und unterliegen den gleichen Amtspflichten.

Anwaltsnotare sind in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen Nordrhein-Westfalens tätig. Der Anwaltsnotar unterscheidet sich vom hauptberuflichen Notar lediglich dadurch, dass er das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem des Rechtsanwalts ausübt.

Der Gefahr möglicher Interessenkollisionen, die daraus entstehen können, dass der Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt einseitig die Interessen einer Partei vertritt, während er als Notar unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten ist, versucht das Gesetz durch umfangreiche Mitwirkungsverbote entgegenzuwirken. Daraus ergibt sich, dass der Anwaltsnotar nicht in einer Angelegenheit als Notar tätig werden darf, in der er bereits als Rechtsanwalt tätig war und umgekehrt.


Aufgabenfelder

Über die vielfältigen Aufgabenfelder der Notarinnen und Notare gibt die Internetpräsenz der Bundesnotarkammer Auskunft