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Änderung des Inhalts der Anzeigepflicht gem. § 20 Grunderwerbsteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 2010
In den elektronischen Rundschreiben Nr. 1 und Nr. 2/2011 hatten wir unter Bezugnahme auf das Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 2/2011 vom 12.01.2011 über die Änderung des Inhalts der Anzeigepflicht gemäß § 20 GrEStG berichtet. Wir hatten in Aussicht gestellt, über die zu führenden Gespräche zwischen der BNotK und der Finanzverwaltung zu unterrichten.
Diese Gespräche haben mittlerweile stattgefunden. Über den Inhalt und das Ergebnis der Gespräche gibt Rundschreiben Nr. 7/2011 der Bundesnotarkammer vom 09.05.2011 nebst Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Bundesnotarkammer vom 30.03.2011 Auskunft; das Rundschreiben kann bei der hiesigen Geschäftsstelle per E-Mail angefordert werden.
Kurz gesagt ist dem Erfordernis einer „ordnungsgemäßen Anzeige“ im Sinne des § 16 Abs. 5 GrEStG schon dann Genüge getan, wenn dem Finanzamt innerhalb der Anzeigefrist der jeweilige Erwerbsvorgang in einer Weise bekannt gegeben worden ist, das es die Verwirklichung des einschlägigen Steuertatbestandes prüfen kann. Hierfür ist die steuerliche Identifikationsnummer unerheblich. Das zuständige Finanzamt darf die Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 22 GrEStG nicht deshalb verweigern, weil in der Veräußerungsanzeige die steuerliche Identifikationsnummer nicht angegeben ist.
Unberührt hiervon bleibt die Pflicht der Notarinnen und Notare gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, die Identifikationsnummer anzuzeigen. Die vollständige Erfüllung dieser Anzeigepflicht ist Amtspflicht des Notars. Der Notar ist daher gehalten, die Beteiligten nach ihren Identifikationsnummern zu fragen und, soweit dies vertretbar ist und Aussicht auf Erfolg verspricht, gegebenenfalls auch ein weiteres Mal nachzufragen. Gegebenenfalls soll das Notariat für die vollständige Erfüllung der Anzeigepflicht um eine Fristverlängerung bei der Finanzverwaltung nachsuchen.
Aus datenschutzrechtlichen Erwägungen bietet es sich nicht an, die steuerliche Identifikationsnummer zum Gegenstand der notariellen Urkunde zu machen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die gültige Fassung der Veräußerungsanzeige in elektronischer Form zum Download auch auf der Homepage der Westfälischen Notarkammer (www.westfälische-notarkammer.de) zur Verfügung steht.
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