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Berufshaftpflichtversicherung der Notare
hier: Auskünfte gem. § 19 a
Abs. 6 BNotO
Gemäß § 19 a Abs. 6 BNotO erteilt die Notarkammer Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
Dies gilt auch, wenn das Notaramt erloschen ist. Der Antragsteller benötigt die Auskunft zur Wahrnehmung seiner Obliegenheiten aus § 119 Abs. 1 VVG.
Die Notarkammer stellt Anträge auf die Erteilung von Auskünften gem. § 19 a Abs. 6 BNotO zunächst der betroffenen Notarin bzw. dem betroffenen Notar mit einer kurzen Frist von einer Woche zur Verfügung, um es den Amtsträgern zu ermöglichen, ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft gegenüber der Notarkammer schriftlich geltend zu machen. Die Prüfung, ob ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Amtsträgers anerkannt werden kann, obliegt der Notarkammer. Äußert sich der Amtsträger nicht, erteilt die Notarkammer die Auskünfte gem. § 19 a Abs. 6 BNotO
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