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Berufshaftpflichtversicherung der Notare
hier: Direktanspruch Geschädigter gegen Haftpflichtversicherer
Mit der letzten Reform des VVG ist der zuvor diskutierte Direktanspruch von Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung der Notarinnen und Notare nicht generell anerkannt worden. Eine Ausnahme besteht jedoch gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VVG, wonach ein Dritter seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer direkt geltend machen kann, wenn entweder über das Vermögen des Versicherungsnehmers (also des Notars) das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Direktanspruch unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer (Notar). Weitere Einzelheiten zur Verjährung des Direktanspruchs ergeben sich aus § 115 Abs. 2 VVG.
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