|
Geschäftswert einer Vorsorgevollmacht
Die Berechnung des Geschäftswertes für sog. Vorsorgevollmachten
ist häufig Gegenstand von Beanstandungen im Rahmen der Geschäftsprüfungen.
Grund hierfür ist vor allem eine oft nicht eindeutige Beurteilung
dieses Problemkreises in der kostenrechtlichen Literatur.
Die Geschäftswertermittlung für Vorsorgevollmachten richtet
sich nach § 41 Abs. 2 KostO. Danach ist der Wert einer allgemeinen
Vollmacht nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei der Umfang der
erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers
angemessen zu berücksichtigen sind. Ausgangspunkt der Überlegungen
ist also grundsätzlich das Aktivvermögen des Vollmachtgebers
ohne Abzug der Verbindlichkeiten (§ 18 Abs. 3 KostO). Bei einer
Generalvollmacht, die weder sachlich noch zeitlich beschränkt
oder bedingt ist, ist der Wert des Vermögens in der Regel ohne
Abzüge anzusetzen.
Die Vorsorgevollmacht ist dagegen dadurch gekennzeichnet, dass
sie zur Vermeidung der Anordnung einer Betreuung für den Fall
der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eingerichtet
wird. Deswegen wird in der Literatur häufig vorgeschlagen,
für die Bemessung des Geschäftswertes einer Vorsorgevollmacht
70 bis 90 Prozent, teilweise sogar nur 50 Prozent des Aktivvermögens
zu veranschlagen (Bengel/Tiedtke, in: K/L/B/R, KostO, 16. Auflage,
§ 38 Rn 35 und § 41 Rn 11 m. w. N.). Hierbei wird allerdings
häufig nicht differenziert zwischen bedingten Vorsorgevollmachten
und solchen, die im Außenverhältnis unbeschränkt
wirksam sind, im Innenverhältnis jedoch eine Verwendungsanweisung
enthalten.
Die bedingte Vorsorgevollmacht gilt bereits im Außenverhältnis
nur für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit
des Vollmachtgebers. Ob die Vollmacht jemals Rechtswirksamkeit erlangt,
steht deswegen zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht fest. In diesem
Fall ist ein Abzug in der oben genannten Größenordnung
im Rahmen des vom Notar nach § 41 Abs. 2 KostO auszuübenden
Ermessens zweifellos erforderlich, um dem eingeschränkten bzw.
ungewissen zeitlichen Umfang der Vollmacht Rechnung zu tragen.
In der Praxis weitaus häufiger sind freilich Generalvollmachten
für vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten,
die im Außenverhältnis Dritten gegenüber unbeschränkt
wirken, jedoch mit einer Anweisung des Vollmachtgebers dergestalt
verbunden sind, dass der Vollmachtnehmer im Innenverhältnis
zum Vollmachtgeber angewiesen wird, von der Vollmacht erst bei Eintritt
des Vorsorgefalls Gebrauch zu machen. Diese Vollmacht wirkt sachlich
und zeitlich unbeschränkt. Der Vollmachtnehmer kann sie im
Rechtsverkehr ohne Rücksicht auf das ihr zugrunde liegende
Innenverhältnis verwenden. In der Literatur wird teilweise
auch für diese unbedingte Vollmacht ein bis zu 30-prozentiger
Abschlag vom Aktivvermögen zur Ermittlung des Geschäftswertes
befürwortet (z. B. Peters, in: Kersten/Bühling, Formularbuch,
21. Aufl., § 101 Rn 64 M und 65 M). Häufig wird jedoch
in der kostenrechtlichen Literatur diese praktisch häufigste
Vollmachtgestaltung Zusammenhang mit dem Problem der gem. §
41 Abs. 2 KostO erforderlichen Minderung des Bezugswertes gar nicht
erwähnt (vgl. Bengel/Tiedtke a. a. O.).
Aus Sicht der Notarkammer ist für die Bemessung des Geschäftswertes
einer unbedingten, nur im Innenverhältnis beschränkten
Generalvollmacht ein Abschlag vom Aktivvermögen – anders
als bei der auch bedingten Vollmacht – nicht erforderlich.
Die wirtschaftliche Bedeutung einer im Außenverhältnis
unbegrenzt gültigen Vollmacht ist ebenso wie das Haftungsrisiko
nicht geringer als bei jeder anderen Generalvollmacht. Es ist nicht
ersichtlich, wieso im Hinblick auf diese Vollmacht der Wert im Sinne
von § 39 Abs. 1 KostO nicht demjenigen des Aktivvermögens
entsprechen soll (ebenso Bund, in: JurBüro 2004, 173 (176);
ders. In JurBüro 2005, 622 (625) m. w. N.).
Werden in einer Vollmachtsurkunde – ob bedingt oder nur im
Innenverhältnis beschränkt – zusätzlich zur
Vorsorgevollmacht Betreuungs- oder Patientenverfügungen niedergelegt,
so ist ihr Wert nach § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 KostO mit
dem Mindestwert in Höhe von EUR 3.000,00 zu bestimmen, da ihnen
kein vermögensrechtlicher Bezug zukommt. Bei Zusammenbeurkundung
sowohl einer Betreuungs- als auch einer Patientenverfügung
ist dieser Wertansatz nur einmal vorzunehmen (Notarkasse Bayern,
Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rn 1755). Die Verfügungen
sind als gegenstandsgleich mit der Vollmacht im Sinne von §
44 Abs. 1 KostO anzusehen. Da für die Vollmacht eine halbe
Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO anzusetzen
ist, während für die Verfügungen der volle Gebührensatz
gemäß § 36 Abs. 1 KostO gilt, findet eine Gegenüberstellung
nach § 44 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz KostO statt. Dabei wird
die Gebühr nach dem höchsten Satz (10/10 gemäß
§ 36 Abs. 1 KostO) und dem jeweils höheren Wert einerseits
(in der Regel der Wert der Vollmacht gem. § 41 Abs. 2 KostO)
mit der Summe aus der Gebühr nach dem geringeren Gebührensatz
(5/10 gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 KostO) vom Wert der
Vollmacht und der Gebühr nach dem höheren Gebührensatz
(10/10 gemäß § 36 Abs. 1 KostO) vom Wert der Verfügungen
andererseits verglichen. Der geringere so ermittelte Betrag ist
in der Kostenrechnung anzusetzen.
Berechnungsbeispiele:
Beispiel 1:
Bedingte Vorsorgevollmacht, Aktivvermögen EUR 100.000,00; es
soll eine Patientenverfügung und eine Betreuungsverfügung
in die Vollmachtsurkunde mit aufgenommen werden:
1. Geschäftswert der bedingten Vorsorgevollmacht gem. §
41 Abs. 2 KostO: 100.000,00 EUR ./. Abschlag (10–30 %, hier
z. B. 20 %) = 80.000,00 EUR
Gebührensatz gem. § 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO: 5/10
2. Geschäftswert der Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
gem. § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 KostO: 3.000,00 EUR
Gebührensatz gem. § 36 Abs. 1 KostO: 10/10
3. Gegenüberstellung gem. § 44
Abs. 1 S. 1, S. 2, 2. HS KostO:
– § 44 Abs. 1 S. 1 KostO: 10/10-Gebühr von 80.000,00
EUR = 177,00 EUR
– § 44 Abs. 1 S. 2, 2. HS KostO: 10/10-Gebühr von
3.000,00 EUR zzgl. 5/10-Gebühr von 80.000,00 EUR: 26,00 EUR
+ 88,50 EUR = 114,50 EUR
– der geringere Betrag ist anzusetzen: 114,50 EUR
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, aber nur im Innenverhältnis beschränkte
Vorsorgevollmacht:
1. Geschäftswert der Vorsorgevollmacht gem. § 41 Abs.
2 KostO: 100.000,00 EUR; Gebührensatz gem. § 38 Abs. 2
Nr. 2 KostO: 5/10
2. Geschäftswert der Verfügungen gem. § 30 Abs.
1 S. 3, Abs. 2 S. 1 KostO: 1 x 3.000,00 EUR; Gebührensatz gem.
§ 36 Abs. 1 KostO: 10/10
3. Gegenüberstellung gem. § 44
Abs. 1 S. 1, S. 2, 2. HS KostO:
– § 44 Abs. 1 S. 1 KostO: 10/10-Gebühr von 100.000,00
EUR = 207,00 EUR
– § 44 Abs. 1 S. 2, 2. HS KostO: 10/10-Gebühr von
3.000,00 EUR zzgl. 5/10-Gebühr von 100.000,00 EUR: 26,00 EUR
+ 103,50 EUR = 129,50 EUR
– der geringere Betrag ist anzusetzen: 129,50 EUR
Rechtsanwalt Thilo Lohmann, Münster
|