Westfälische Notarkammer
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S A T Z U N G

der Westfälischen Notarkammer
,
in der Fassung vom 17.04.2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 06.04.2005

I. Name

Die Notarkammer im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm führt den Namen „Westfälische Notarkammer“.


II. Vorstand

1.
Der Vorstand nimmt die Befugnisse der Notarkammer wahr, soweit nicht
a) sie durch Gesetz oder durch diese Satzung der Kammerversammlung vorbehalten sind,
b) sich die Kammerversammlung im Einzelfall die Entscheidung vorbehält,
c) eine Abteilung der Notarkammer zuständig ist,
d) sie dem Präsidenten zur Entscheidung übertragen sind.

2.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und elf weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sollen so ausgewählt werden, dass die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Münster mit je zwei Notaren und die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Detmold, Paderborn und Siegen mit je einem Notar im Vorstand vertreten sind.

3.
(1) In den Vorstand soll nur ein Notar gewählt werden, der bei Antritt seines Vorstands¬amtes sein Notaramt in den letzten drei Jahren ohne Unterbrechung ausgeübt hat.

(2) Ausgeschlossen von der Wahl ist ein Notar,
a) der infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
b) gegen den wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, öffentliche Klage erhoben ist,
c) gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren anhängig ist,
d) gegen den eine Disziplinarmaßnahme oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist, sofern die Eintragung darüber noch nicht getilgt ist.

4.
Wiederwahl ist zulässig.

5.
Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Seine Amtsperiode beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats Juli.

6.
Solange bei einem Vorstandsmitglied die Voraussetzungen nach Ziff. 3 Absatz 2 Buchst. a), b) oder c) gegeben sind, ruht sein Vorstandsamt.

7.
Aus dem Vorstand scheidet aus, wer
a) nicht mehr Mitglied der Notarkammer ist,
b) seine Wählbarkeit aus den in Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. d) angegebenen Gründen verliert,
c) sein Amt niederlegt.

8.
(1) Die Ersatzwahl für Vorstandsmitglieder, die aus Altersgründen aus dem Vorstand ausscheiden, findet in der letzten Kammerversammlung vor ihrem Ausscheiden statt. Sie wird wirksam im Zeitpunkt des Ausscheidens.

(2) In allen übrigen Fällen findet die Ersatzwahl in der ersten Kammerversammlung nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds statt.

(3) Die Ersatzwahl gilt für den Rest der laufenden Wahlperiode.

9.
(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse des Vorstandes können außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich - auch durch elektronisches Dokument - gefasst werden, wenn nicht ein Mitglied widerspricht.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Bei Wahlen für Vorstandsämter entscheidet im Falle von Stimmengleichheit das Los.

10.
(1) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung und den Inhalt der Beschlüsse fest.

(2) Hierüber ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei deren Verhinderung von anderen an der Abstimmung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und abschriftlich allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen ist.


11.
Der Vorstand kann zur Mitarbeit, insbesondere zur Mitwirkung bei der Vorbereitung seiner Entschließungen, Mitglieder der Kammer außerhalb des Vorstandes heranziehen.

12.
Der Vorstand bestimmt den nach § 84 BNotO zu entsendenden Vertreter für die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer.

13.
Der Vorstand führt bei Ausübung seiner Geschäfte das der Notarkammer als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zustehende Dienstsiegel.

14.
Mitteilungen des Vorstandes an die Mitglieder der Kammer werden im KammerReport der Notarkammer bekannt gegeben.


III. Präsidium, Abteilungen

15.
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, die Vizepräsidenten, den Schriftführer und den Schatzmeister und regelt deren gegenseitige Vertretung.

(2) Gewählt wird durch Stimmzettel, es sei denn, dass der Vorstand einstimmig eine andere Wahl beschließt.

(3) Eine Wiederwahl in dasselbe Amt gem. Absatz 1 ist zweimal möglich.

(4) Nach Beendigung der Amtsperiode des Vorstandes führen die Mitglieder des Präsidiums ihre Ämter bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes weiter.

16.
(1) Der Vorstand bildet eine Abteilung im Sinne des § 69 b BNotO, bestehend aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Bildung weiterer Abteilungen ist zulässig.

(2) Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Abteilung beschließt in allen Angelegenheiten, die ihr durch Beschluß des Vorstandes zugewiesen werden.


IV. Präsident

17.
(1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich. Er vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer, des Vorstandes und der Abteilungen.

(2) Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen und die Kammerversammlungen ein.

(3) Er muss einberufen
a) eine Vorstandssitzung, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder,
b) eine Kammerversammlung, wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Kammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragen.

(4) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

18.
(1) In Aufsichtsangelegenheiten gegen Mitglieder der Kammer trifft der Präsident, im Verhinderungsfall einer der Vizepräsidenten, diejenigen Maßnahmen, die zuvor von ihm und zwei Vorstandsmitgliedern übereinstimmend schriftlich befürwortet worden sind.

(2) Bei nicht übereinstimmenden Vorschlägen entscheidet der gesamte Vorstand.

19.
(1) Die Kammerversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenpräsidenten ernennen.

(2) Ein Ehrenpräsident kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

V. Versammlung der Kammer

20.
(1) Einladungen zur Kammerversammlung werden unter Angabe der Tagesordnung im KammerReport der Notarkammer bekannt gegeben.

(2) Die Versammlung findet am Sitz der Kammer oder, wenn der Vorstand es beschließt, an einem anderen Ort des Kammerbezirks statt.

21.
Der Vorstand setzt Ort, Zeit und Tagesordnung für die Kammerversammlung fest.

22.
Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

23.
(1) Der Vorsitzende der Kammerversammlung bestimmt die Reihenfolge der Beratungsgegenstände. Er erteilt das Wort und kann einen Redner zur Ordnung rufen. Nach zweimaligem Ordnungsruf kann er dem Redner das Wort entziehen.

(2) Gegen diese Maßnahme des Vorsitzenden steht dem Redner der Einspruch an die Kammerversammlung zu, über den diese sofort ohne Aussprache endgültig entscheidet.

(3) Anträge sind dem Vorsitzenden auf Erfordern schriftlich zu übergeben.

24.
Die Kammerversammlung kann jederzeit auf Antrag eines Mitglieds den Schluss der Aussprache über einen Gegenstand beschließen. In diesem Fall erhalten nur noch der Antragsteller und der etwaige Berichterstatter das Schlusswort.

25.
(1) Die Kammerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(5) Die Form der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Wird gegen die Bestimmung des Vorsitzenden Widerspruch erhoben und eine andere Art der Abstimmung verlangt, so entscheidet die Versammlung sofort ohne Aussprache.

(6) Das Abstimmungsergebnis wird von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Mitglied des Vorstandes festgestellt. Der Vorsitzende kann Stimmzähler zuziehen.

26.
(1) Die Kammerversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Die Form der Wahl bestimmt der Vorsitzende, Ziff. 25 Abs.5 gilt entsprechend.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so folgt ein zweiter. Wird auch beim zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, so werden die beiden Notare, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Stichwahl gestellt, ebenso diejenigen Notare, die mit ihnen oder einem von ihnen die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Ergibt sich nunmehr Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Falls schriftlich abgestimmt wird, werden unbeschriebene oder aus anderem Grund ungültige Stimmzettel nicht gezählt. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheiden der Vorsitzende und die von ihm bestimmten Stimmzähler mit Stimmenmehrheit.

(3) Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis bekannt. Die anwesenden Gewählten haben sich sogleich über Annahme oder Ablehnung zu erklären.

(4) Den abwesenden Gewählten gibt der Vorsitzende unter Aufforderung zur Erklärung binnen einer Woche von der auf sie gefallenen Wahl durch Übergabeeinschreiben Kenntnis. Wird die Wahl von den anwesenden Gewählten nicht sofort, von den abwesenden Gewählten nicht binnen einer Woche nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes zu Händen des Vorsitzenden abgelehnt, so gilt sie als angenommen.


VI. Geschäftsführung

27.
Am Sitz der Notarkammer ist eine Geschäftsstelle zu unterhalten.

28.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer sowie diejenigen Kammermitglieder ausserhalb des Vorstandes, die nach Ziff. 11 zur Mitarbeit herangezogen werden, erhalten für den mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit und der Teilnahme an den Sitzungen verbundenen Aufwand eine Entschädigung sowie eine Reisekosten¬vergütung, ferner Ersatz ihrer durch die Tätigkeit für die Notarkammer entstandenen Auslagen.

(2) Über die Höhe der Zahlungen gem. Abs 1 entscheidet die Versammlung der Kammer.

VII. Haushaltsführung

29.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

30.
(1) Der Vorstand legt der Kammerversammlung für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan und die Jahresrechnung vor.

(2) Der Haushaltsplan wird von der Kammerversammlung festgestellt.

(3) Die Kammerversammlung bestimmt für jedes Geschäftsjahr gesondert einen oder mehrere Rechnungsprüfer.

(4) Der Vorstand erstattet der Kammerversammlung jährlich Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung, den Stand des Vermögens und dessen Verwaltung.


31.
(1) Die Notarkammer erhebt zur Deckung ihres laufenden Finanzbedarfs von allen Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe einer zu beschließenden Beitragsordnung.

(2) Sie erhebt ferner Beiträge nach Ziff. 32.

(3) Darüber hinaus kann sie von einzelnen Mitgliedern Sonderbeiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung erheben.

VIII. Vertrauensschadenvorsorge

32.
(1) Die Notarkammer beteiligt sich an dem Vertrauensschadenfonds der Notarkammern.

(2) Jedes Kammermitglied hat in dem Umfang zum Fondsvermögen und zum Verwaltungshaushalt des Vertrauensschadenfonds beizutragen, der dem Bemessungsfaktor des nach dem Fondsstatut zu zahlenden Beitrags der Notarkammer entspricht.

(3) Von neu bestellten Mitgliedern erhebt die Notarkammer nach Maßgabe der Beitragsordnung zusätzlich einen einmaligen Beitrag für Zwecke der Vertrauensschadenvorsorge.

( 4) Die Notarkammer ist berechtigt, die Beiträge nach Abs. 3 als zweckgebundenes Sondervermögen zu verwalten. Der Vorstand kann - unter Beachtung der Zweckbindung - die Beendigung der Verwaltung des Sondervermögens zugunsten der Verwaltung durch den Vertrauensschadenfonds der Notarkammern oder die Auflösung des Sondervermögens beschließen. Derartige Beschlüsse können sich auf Teile des Sondervermögens beziehen.

IX. Arbeitsgemeinschaften

33.
(1) Die Notarkammer kann mit anderen Notarkammern Arbeitsgemeinschaften bilden.

(2) Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben, für die gesetzlich die Zuständigkeit der einzelnen Notarkammer begründet ist, können einer Arbeitsgemeinschaft nicht übertragen werden.

(3) Die durch die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft verursachten Aufwendungen werden als Teil des laufenden Finanzbedarfs der Notarkammer durch die Mitgliedsbeiträge nach Ziff. 31 Abs. 1 gedeckt.



X. Inkrafttreten

34.
Die Neufassung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Veröffentlichungsblatt in Kraft. Ziff. 2 Abs. 2 tritt mit Beendigung der laufenden Wahlperiode in Kraft.

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