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S A T Z U N G
der Westfälischen Notarkammer
,
in der Fassung vom 17.04.2002, zuletzt geändert durch Beschluss
der Kammerversammlung vom 06.04.2005
I. Name
Die Notarkammer im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm führt
den Namen „Westfälische Notarkammer“.
II. Vorstand
1.
Der Vorstand nimmt die Befugnisse der Notarkammer wahr, soweit nicht
a) sie durch Gesetz oder durch diese Satzung der Kammerversammlung
vorbehalten sind,
b) sich die Kammerversammlung im Einzelfall die Entscheidung vorbehält,
c) eine Abteilung der Notarkammer zuständig ist,
d) sie dem Präsidenten zur Entscheidung übertragen sind.
2.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten,
dem Schriftführer, dem Schatzmeister und elf weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sollen so ausgewählt werden,
dass die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Bochum, Dortmund, Essen,
Hagen und Münster mit je zwei Notaren und die Landgerichtsbezirke
Arnsberg, Detmold, Paderborn und Siegen mit je einem Notar im Vorstand
vertreten sind.
3.
(1) In den Vorstand soll nur ein Notar gewählt werden, der
bei Antritt seines Vorstands¬amtes sein Notaramt in den letzten
drei Jahren ohne Unterbrechung ausgeübt hat.
(2) Ausgeschlossen von der Wahl ist ein Notar,
a) der infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über
sein Vermögen beschränkt ist,
b) gegen den wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
öffentliche Klage erhoben ist,
c) gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein anwaltsgerichtliches
Verfahren anhängig ist,
d) gegen den eine Disziplinarmaßnahme oder eine anwaltsgerichtliche
Maßnahme verhängt worden ist, sofern die Eintragung darüber
noch nicht getilgt ist.
4.
Wiederwahl ist zulässig.
5.
Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Seine Amtsperiode
beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats Juli.
6.
Solange bei einem Vorstandsmitglied die Voraussetzungen nach Ziff.
3 Absatz 2 Buchst. a), b) oder c) gegeben sind, ruht sein Vorstandsamt.
7.
Aus dem Vorstand scheidet aus, wer
a) nicht mehr Mitglied der Notarkammer ist,
b) seine Wählbarkeit aus den in Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. d) angegebenen
Gründen verliert,
c) sein Amt niederlegt.
8.
(1) Die Ersatzwahl für Vorstandsmitglieder, die aus Altersgründen
aus dem Vorstand ausscheiden, findet in der letzten Kammerversammlung
vor ihrem Ausscheiden statt. Sie wird wirksam im Zeitpunkt des Ausscheidens.
(2) In allen übrigen Fällen findet die Ersatzwahl in
der ersten Kammerversammlung nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds
statt.
(3) Die Ersatzwahl gilt für den Rest der laufenden Wahlperiode.
9.
(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse des Vorstandes können außerhalb
von Vorstandssitzungen schriftlich - auch durch elektronisches Dokument
- gefasst werden, wenn nicht ein Mitglied widerspricht.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Bei Wahlen für Vorstandsämter entscheidet im Falle
von Stimmengleichheit das Los.
10.
(1) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung und den Inhalt
der Beschlüsse fest.
(2) Hierüber ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer, bei deren Verhinderung von anderen an
der Abstimmung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen
und abschriftlich allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen ist.
11.
Der Vorstand kann zur Mitarbeit, insbesondere zur Mitwirkung bei
der Vorbereitung seiner Entschließungen, Mitglieder der Kammer
außerhalb des Vorstandes heranziehen.
12.
Der Vorstand bestimmt den nach § 84 BNotO zu entsendenden Vertreter
für die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer.
13.
Der Vorstand führt bei Ausübung seiner Geschäfte
das der Notarkammer als einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts zustehende Dienstsiegel.
14.
Mitteilungen des Vorstandes an die Mitglieder der Kammer werden
im KammerReport der Notarkammer bekannt gegeben.
III. Präsidium, Abteilungen
15.
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten,
die Vizepräsidenten, den Schriftführer und den Schatzmeister
und regelt deren gegenseitige Vertretung.
(2) Gewählt wird durch Stimmzettel, es sei denn, dass der
Vorstand einstimmig eine andere Wahl beschließt.
(3) Eine Wiederwahl in dasselbe Amt gem. Absatz 1 ist zweimal möglich.
(4) Nach Beendigung der Amtsperiode des Vorstandes führen
die Mitglieder des Präsidiums ihre Ämter bis zur konstituierenden
Sitzung des neu gewählten Vorstandes weiter.
16.
(1) Der Vorstand bildet eine Abteilung im Sinne des § 69 b
BNotO, bestehend aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten,
dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Bildung weiterer
Abteilungen ist zulässig.
(2) Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(3) Die Abteilung beschließt in allen Angelegenheiten, die
ihr durch Beschluß des Vorstandes zugewiesen werden.
IV. Präsident
17.
(1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und
außergerichtlich. Er vermittelt den geschäftlichen Verkehr
der Kammer, des Vorstandes und der Abteilungen.
(2) Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen und die Kammerversammlungen
ein.
(3) Er muss einberufen
a) eine Vorstandssitzung, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder,
b) eine Kammerversammlung, wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder
der Kammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragen.
(4) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes
und in der Kammerversammlung den Vorsitz.
18.
(1) In Aufsichtsangelegenheiten gegen Mitglieder der Kammer trifft
der Präsident, im Verhinderungsfall einer der Vizepräsidenten,
diejenigen Maßnahmen, die zuvor von ihm und zwei Vorstandsmitgliedern
übereinstimmend schriftlich befürwortet worden sind.
(2) Bei nicht übereinstimmenden Vorschlägen entscheidet
der gesamte Vorstand.
19.
(1) Die Kammerversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenpräsidenten
ernennen.
(2) Ein Ehrenpräsident kann mit beratender Stimme an den Sitzungen
des Vorstandes teilnehmen.
V. Versammlung der Kammer
20.
(1) Einladungen zur Kammerversammlung werden unter Angabe der Tagesordnung
im KammerReport der Notarkammer bekannt gegeben.
(2) Die Versammlung findet am Sitz der Kammer oder, wenn der Vorstand
es beschließt, an einem anderen Ort des Kammerbezirks statt.
21.
Der Vorstand setzt Ort, Zeit und Tagesordnung für die Kammerversammlung
fest.
22.
Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung
von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
23.
(1) Der Vorsitzende der Kammerversammlung bestimmt die Reihenfolge
der Beratungsgegenstände. Er erteilt das Wort und kann einen
Redner zur Ordnung rufen. Nach zweimaligem Ordnungsruf kann er dem
Redner das Wort entziehen.
(2) Gegen diese Maßnahme des Vorsitzenden steht dem Redner
der Einspruch an die Kammerversammlung zu, über den diese sofort
ohne Aussprache endgültig entscheidet.
(3) Anträge sind dem Vorsitzenden auf Erfordern schriftlich
zu übergeben.
24.
Die Kammerversammlung kann jederzeit auf Antrag eines Mitglieds
den Schluss der Aussprache über einen Gegenstand beschließen.
In diesem Fall erhalten nur noch der Antragsteller und der etwaige
Berichterstatter das Schlusswort.
25.
(1) Die Kammerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich
ausüben.
(3) Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Die Form der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Wird gegen
die Bestimmung des Vorsitzenden Widerspruch erhoben und eine andere
Art der Abstimmung verlangt, so entscheidet die Versammlung sofort
ohne Aussprache.
(6) Das Abstimmungsergebnis wird von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer,
bei dessen Verhinderung von einem weiteren Mitglied des Vorstandes
festgestellt. Der Vorsitzende kann Stimmzähler zuziehen.
26.
(1) Die Kammerversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes.
Die Form der Wahl bestimmt der Vorsitzende, Ziff. 25 Abs.5 gilt
entsprechend.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht
erreicht, so folgt ein zweiter. Wird auch beim zweiten Wahlgang
keine absolute Mehrheit erreicht, so werden die beiden Notare, die
im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Stichwahl
gestellt, ebenso diejenigen Notare, die mit ihnen oder einem von
ihnen die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Ergibt sich nunmehr
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Falls schriftlich abgestimmt
wird, werden unbeschriebene oder aus anderem Grund ungültige
Stimmzettel nicht gezählt. Über die Gültigkeit eines
Stimmzettels entscheiden der Vorsitzende und die von ihm bestimmten
Stimmzähler mit Stimmenmehrheit.
(3) Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis bekannt. Die anwesenden
Gewählten haben sich sogleich über Annahme oder Ablehnung
zu erklären.
(4) Den abwesenden Gewählten gibt der Vorsitzende unter Aufforderung
zur Erklärung binnen einer Woche von der auf sie gefallenen
Wahl durch Übergabeeinschreiben Kenntnis. Wird die Wahl von
den anwesenden Gewählten nicht sofort, von den abwesenden Gewählten
nicht binnen einer Woche nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes
zu Händen des Vorsitzenden abgelehnt, so gilt sie als angenommen.
VI. Geschäftsführung
27.
Am Sitz der Notarkammer ist eine Geschäftsstelle zu unterhalten.
28.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer sowie
diejenigen Kammermitglieder ausserhalb des Vorstandes, die nach
Ziff. 11 zur Mitarbeit herangezogen werden, erhalten für den
mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit und der Teilnahme an den
Sitzungen verbundenen Aufwand eine Entschädigung sowie eine
Reisekosten¬vergütung, ferner Ersatz ihrer durch die Tätigkeit
für die Notarkammer entstandenen Auslagen.
(2) Über die Höhe der Zahlungen gem. Abs 1 entscheidet
die Versammlung der Kammer.
VII. Haushaltsführung
29.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
30.
(1) Der Vorstand legt der Kammerversammlung für jedes Geschäftsjahr
einen Haushaltsplan und die Jahresrechnung vor.
(2) Der Haushaltsplan wird von der Kammerversammlung festgestellt.
(3) Die Kammerversammlung bestimmt für jedes Geschäftsjahr
gesondert einen oder mehrere Rechnungsprüfer.
(4) Der Vorstand erstattet der Kammerversammlung jährlich
Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung, den Stand
des Vermögens und dessen Verwaltung.
31.
(1) Die Notarkammer erhebt zur Deckung ihres laufenden Finanzbedarfs
von allen Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe einer zu
beschließenden Beitragsordnung.
(2) Sie erhebt ferner Beiträge nach Ziff. 32.
(3) Darüber hinaus kann sie von einzelnen Mitgliedern Sonderbeiträge
nach Maßgabe der Beitragsordnung erheben.
VIII. Vertrauensschadenvorsorge
32.
(1) Die Notarkammer beteiligt sich an dem Vertrauensschadenfonds
der Notarkammern.
(2) Jedes Kammermitglied hat in dem Umfang zum Fondsvermögen
und zum Verwaltungshaushalt des Vertrauensschadenfonds beizutragen,
der dem Bemessungsfaktor des nach dem Fondsstatut zu zahlenden Beitrags
der Notarkammer entspricht.
(3) Von neu bestellten Mitgliedern erhebt die Notarkammer nach
Maßgabe der Beitragsordnung zusätzlich einen einmaligen
Beitrag für Zwecke der Vertrauensschadenvorsorge.
( 4) Die Notarkammer ist berechtigt, die Beiträge nach Abs.
3 als zweckgebundenes Sondervermögen zu verwalten. Der Vorstand
kann - unter Beachtung der Zweckbindung - die Beendigung der Verwaltung
des Sondervermögens zugunsten der Verwaltung durch den Vertrauensschadenfonds
der Notarkammern oder die Auflösung des Sondervermögens
beschließen. Derartige Beschlüsse können sich auf
Teile des Sondervermögens beziehen.
IX. Arbeitsgemeinschaften
33.
(1) Die Notarkammer kann mit anderen Notarkammern Arbeitsgemeinschaften
bilden.
(2) Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben, für die gesetzlich
die Zuständigkeit der einzelnen Notarkammer begründet
ist, können einer Arbeitsgemeinschaft nicht übertragen
werden.
(3) Die durch die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft verursachten
Aufwendungen werden als Teil des laufenden Finanzbedarfs der Notarkammer
durch die Mitgliedsbeiträge nach Ziff. 31 Abs. 1 gedeckt.
X. Inkrafttreten
34.
Die Neufassung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
im Veröffentlichungsblatt in Kraft. Ziff. 2 Abs. 2 tritt mit
Beendigung der laufenden Wahlperiode in Kraft.
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