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XI. Besondere Berufspflichten im Verhältnis
zu anderen Notaren, zu Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten
und anderen Beratern seiner Auftraggeber
1.1. Der Notar hat sich kollegial zu verhalten und auf die berechtigten
Interessen der Kollegen die gebotene Rücksicht zu nehmen.
1.2. Notare haben bei Streitigkeiten untereinander eine gütliche
Einigung zu versuchen. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so sollen
sie eine gütliche Einigung durch Vermittlung der Notarkammer
versuchen, bevor die Aufsichtsbehörde oder ein Gericht angerufen
wird.
2. Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz verlegt,
so ist der Amtsinhaber, dem die Landesjustizverwaltung die Verwahrung
der Bücher und Akten übertragen hat (§ 51 BNotO),
dazu verpflichtet, die begonnenen Amtsgeschäfte abzuwickeln.
3.1. Ein Notar, dessen Amt erloschen ist, ist verpflichtet, dem
Notariatsverwalter für die Verwaltung das Mobiliar, die Bibliothek
und die EDV (Hardware und Software) zu angemessenen Bedingungen
zur Verfügung zu stellen.
3.2. Hat ein Notar, dessen Amt erloschen oder dessen Amtssitz verlegt
worden ist, seine Bücher und Akten auch mittels elektronischer
Datenverarbeitung geführt, so ist er verpflichtet, dem Notariatsverwalter
und dem Notar, dem die Landesjustizverwaltung die Verwahrung seiner
Bücher und Akten übertragen hat (§ 51 BNotO), den
Zugriff auf die gespeicherten Daten (Dateien) kostenlos zu ermöglichen.
Die Weitergabe der Datenträger bzw. die Bereithaltung der Daten
(Dateien) zur Übertragung auf ein anderes System hat ebenfalls
unentgeltlich zu erfolgen. Etwaige Kosten einer notwendigen Datenkonvertierung
braucht der die Daten überlassende Notar nicht zu übernehmen.
3.3. Für einen vorläufig amtsenthobenen Notar gelten
die Nummern. 3.1. und 3.2. entsprechend.
4. Begibt sich der Notar nach Maßgabe des § 11 a BNotO
ins Ausland, unterstützt er einen im Ausland bestellten Notar
oder nimmt er die kollegiale Hilfe eines im Ausland bestellten Notars
in Anspruch, hat er seinen Kollegen in gebotenem Maß darauf
hinzuweisen, welchen berufsrechtlichen Bestimmungen er selbst unterliegt.
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