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X. Fortbildung
1. Der Notar hat die Pflicht, seine durch Ausbildung erworbene
Qualifikation in eigener Verantwortlichkeit zu erhalten und durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß er den Anforderungen
an die Qualität seiner Amtstätigkeit durch kontinuierliche
Fortbildung gerecht wird.
2. Auf Anfrage der Notarkammer ist der Notar verpflichtet, über
die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht zu berichten.
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