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VIII. Beschäftigung und Ausbildung der
Mitarbeiter
1. Der Notar hat die Beziehungen zu seinen Mitarbeitern so zu gestalten,
daß seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährdet
werden.
2. Der Notar hat seinen Mitarbeitern neben fachspezifischen Kenntnissen
auch die berufsrechtlichen Grundsätze und Besonderheiten zu
vermitteln und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen.
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