|
VII. Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit
und Werbung
1.1. Der Notar darf über die Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche
der Notare öffentlichkeitswirksam unterrichten, auch durch
Veröffentlichungen, Vorträge und Äußerungen
in den Medien.
1.2. Werbung ist dem Notar insoweit verboten, als sie Zweifel an
der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars zu wecken
geeignet oder aus anderen Gründen mit seiner Stellung in der
vorsorgenden Rechtspflege als Träger eines öffentlichen
Amtes nicht vereinbar ist.
1.3. Mit dem öffentlichen Amt des Notars unvereinbar ist ein
Verhalten insbesondere, wenn
a) es auf die Erteilung eines bestimmten Auftrags oder Gewinnung
eines bestimmten Auftraggebers gerichtet ist,
b) es den Eindruck der Gewerblichkeit vermittelt, insbesondere den
Notar oder seine Dienste reklamehaft herausstellt,
c) es eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder seiner Dienste
enthält,
d) der Notar ohne besonderen Anlaß allgemein an Rechtsuchende
herantritt,
e) es sich um irreführende Werbung handelt.
1.4. Der Notar darf eine dem öffentlichen Amt widersprechende
Werbung durch Dritte nicht dulden.
2.1. Der Notar darf im Zusammenhang mit seiner Amtsbezeichnung
akademische Grade, den Titel Justizrat und den Professortitel führen.
2.2. Hinweise auf weitere Tätigkeiten i. S. von § 8 Abs.
1, 3 und 4 BNotO sowie auf Ehrenämter sind im Zusammenhang
mit der Amtsausübung unzulässig.
3. Der Notar darf sich nur in solche allgemein zugängliche
Verzeichnisse aufnehmen lassen, die allen örtlichen Notaren
offenstehen. Für elektronische Veröffentlichungen gilt
dies entsprechend.
4. Anzeigen des Notars dürfen nicht durch Form, Inhalt, Häufigkeit
oder auf sonstige Weise der amtswidrigen Werbung dienen.
5. Der Notar darf sich an Informationsveranstaltungen der Medien,
bei denen er in Kontakt mit dem rechtsuchenden Publikum tritt, beteiligen.
Er hat dabei die Regelungen der Nrn. 1 und 2 zu beachten.
6. Der Notar darf Broschüren, Faltblätter und sonstige
Informationsmittel über seine Tätigkeit und zu den Aufgaben
und Befugnissen der Notare in der Geschäftsstelle bereithalten.
Zulässig ist auch das Bereithalten dieser Informationen in
Datennetzen und allgemein zugänglichen Verzeichnissen. Die
Verteilung oder Versendung von Informationen ohne Aufforderung ist
nur an bisherige Auftraggeber zulässig und bedarf eines sachlichen
Grundes.
1.1. Der Notar darf über die Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche
der Notare öffentlichkeitswirksam unterrichten, auch durch
Veröffentlichungen, Vorträge und Äußerungen
in den Medien.
1.2. Werbung ist dem Notar insoweit verboten, als sie Zweifel an
der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars zu wecken
geeignet oder aus anderen Gründen mit seiner Stellung in der
vorsorgenden Rechtspflege als Träger eines öffentlichen
Amtes nicht vereinbar ist.
1.3. Mit dem öffentlichen Amt des Notars unvereinbar ist ein
Verhalten insbesondere, wenn
a) es auf die Erteilung eines bestimmten Auftrags oder Gewinnung
eines bestimmten Auftraggebers gerichtet ist,
b) es den Eindruck der Gewerblichkeit vermittelt, insbesondere den
Notar oder seine Dienste reklamehaft herausstellt,
c) es eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder seiner Dienste
enthält,
d) der Notar ohne besonderen Anlaß allgemein an Rechtsuchende
herantritt,
e) es sich um irreführende Werbung handelt.
1.4. Der Notar darf eine dem öffentlichen Amt widersprechende
Werbung durch Dritte nicht dulden.
2.1. Der Notar darf im Zusammenhang mit seiner Amtsbezeichnung
akademische Grade, den Titel Justizrat und den Professortitel führen.
2.2. Hinweise auf weitere Tätigkeiten i. S. von § 8 Abs.
1, 3 und 4 BNotO sowie auf Ehrenämter sind im Zusammenhang
mit der Amtsausübung unzulässig.
3. Der Notar darf sich nur in solche allgemein zugängliche
Verzeichnisse aufnehmen lassen, die allen örtlichen Notaren
offenstehen. Für elektronische Veröffentlichungen gilt
dies entsprechend.
4. Anzeigen des Notars dürfen nicht durch Form, Inhalt, Häufigkeit
oder auf sonstige Weise der amtswidrigen Werbung dienen.
5. Der Notar darf sich an Informationsveranstaltungen der Medien,
bei denen er in Kontakt mit dem rechtsuchenden Publikum tritt, beteiligen.
Er hat dabei die Regelungen der Nrn. 1 und 2 zu beachten.
6. Der Notar darf Broschüren, Faltblätter und sonstige
Informationsmittel über seine Tätigkeit und zu den Aufgaben
und Befugnissen der Notare in der Geschäftsstelle bereithalten.
Zulässig ist auch das Bereithalten dieser Informationen in
Datennetzen und allgemein zugänglichen Verzeichnissen. Die
Verteilung oder Versendung von Informationen ohne Aufforderung ist
nur an bisherige Auftraggeber zulässig und bedarf eines sachlichen
Grundes.
|