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VI. Die Art der nach § 28 BNotO zu treffenden
Vorkehrungen
1.1. Vor Übernahme einer notariellen Amtstätigkeit hat
sich der Notar in zumutbarer Weise zu vergewissern, daß Kollisionsfälle
i. S. des § 3 Abs. 1 BeurkG nicht bestehen.
1.2. Der Notar hat als Vorkehrungen i.S.des § 28 BNotO Beteiligtenverzeichnisse
oder sonstige zweckentsprechende Dokumentationen zu führen,
die eine Identifizierung der in Betracht kommenden Personen ermöglichen.
2. Der Notar hat dafür Sorge zu tragen, daß eine zur
Erfüllung der Verpflichtungen aus § 3 Abs. 1 BeurkG und
§ 14 Abs. 5 BNotO erforderliche Offenbarungspflicht zum Gegenstand
einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung gemacht wird, die
der gemeinsamen Berufsausübung oder der Nutzung gemeinsamer
Geschäftsräume zugrunde liegt.
3.1. Der Notar hat Gebühren in angemessener Frist einzufordern
und sie bei Nichtzahlung im Regelfall beizutreiben.
3.2. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang
mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den
Gebühren ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Notar
verboten,
a) ihm zustehende Gebühren zurückzuerstatten,
b) Vermittlungsentgelte für Urkundsgeschäfte oder
c) Entgelte für Urkundsentwürfe zu leisten,
d) zur Kompensation von Notargebühren Entgelte für Gutachten
oder sonstige Leistungen Dritter zu gewähren oder auf ihm aus
anderer Tätigkeit zustehende Gebühren zu verzichten.
3.3. Durch die Ausgestaltung der einer beruflichen Verbindung zugrundeliegenden
Vereinbarung ist sicherzustellen, daß die übrigen Mitglieder
der beruflichen Verbindung keine Vorteile gewähren, die der
Notar gemäß Nummer 3.2. nicht gewähren darf.
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