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V. Begründung, Führung, Fortführung
und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie
zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume
1. Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung, sonstige
Formen beruflicher Zusammenarbeit sowie die Nutzung gemeinsamer
Geschäftsräume dürfen die persönliche, eigenverantwortliche
und selbständige Amtsführung des Notars, seine Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit sowie das Recht auf freie Notarwahl nicht beeinträchtigen.
2. Dies haben auch die insoweit schriftlich zu treffenden Vereinbarungen
zwischen den beteiligten Berufsangehörigen zu gewährleisten
(§ 27 Abs. 2 BNotO).
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