Westfälische Notarkammer
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Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer

Aufgrund des § 78 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesnotarordnung (BNotO) hat die Bundesnotarkammer die nachfolgenden Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Abs. 2 BNotO zu erlassenden Richtlinien beschlossen. Die Empfehlungen der Bundesnotarkammer dienen dem Schutz des Vertrauens, das dem Notar entgegengebracht wird, und der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes. Sie sind ungeachtet der unterschiedlichen Organisationsformen Ausdruck des einheitlichen Notariats in Deutschland.

I. Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars

II. Das nach § 14 Abs. 3 BNotO zu beachtende Verhalten

III. Wahrung fremder Vermögensinteressen

IV. Pflicht zur persönlichen Amtsausübung


V. Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume


VI. Die Art der nach § 28 BNotO zu treffenden Vorkehrungen

VII. Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Werbung

VIII. Beschäftigung und Ausbildung der Mitarbeiter

IX. Grundsätze zu Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle

X. Fortbildung

XI. Besondere Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber

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