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IX. Grundsätze zu Beurkundungen außerhalb
des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle
1. Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20
bis 22 BNotO) nur innerhalb seines Amtsbereichs (§ 10 a BNotO)
ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der
Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs
gebieten. Besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden liegen
insbesondere dann vor, wenn
a) Gefahr im Verzug ist;
b) der Notar auf Erfordern einen Urkundsentwurf gefertigt hat und
sich danach aus unvorhersehbaren Gründen ergibt, daß
die Beurkundung außerhalb des Amtsbereichs erfolgen muß;
c) der Notar eine nach § 16 KostO zu behandelnde Urkundstätigkeit
vornimmt;
d) in Einzelfällen eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen
Notar und Beteiligten, deren Bedeutung durch die Art der vorzunehmenden
Amtstätigkeit unterstrichen werden muß, dies rechtfertigt
und es den Beteiligten unzumutbar ist, den Notar in seiner Geschäftsstelle
aufzusuchen.
2. Der Notar darf Amtsgeschäfte außerhalb der Geschäftsstelle
vornehmen, wenn sachliche Gründe vorliegen.
3. Eine Amtstätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle
ist unzulässig, wenn dadurch der Anschein von amtswidriger
Werbung, der Abhängigkeit oder der Parteilichkeit entsteht
oder der Schutzzweck des Beurkundungserfordernisses gefährdet
wird.
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