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III.. Wahrung fremder Vermögensinteressen
1. Der Notar hat ihm anvertraute Vermögenswerte mit besonderer
Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig
auszuführen.
2. Der Notar darf nicht dulden, daß sein Amt zur Vortäuschung
von Sicherheiten benutzt wird. Der Notar darf insbesondere Geld,
Wertpapiere und Kostbarkeiten nicht zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung
an Dritte übernehmen, wenn der Eindruck von Sicherheiten entsteht,
die durch die Verwahrung nicht gewährt werden. Anlaß
für eine entsprechende Prüfung besteht insbesondere, wenn
die Verwahrung nicht im Zusammenhang mit einer Beurkundung erfolgt.
3. Der Notar darf ihm beruflich anvertrautes Wissen nicht zu Lasten
von Beteiligten zum eigenen Vorteil nutzen.
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