| II.
Das nach § 14 Abs. 3 BNotO zu beachtende Verhalten
1. Der Notar hat das Beurkundungsverfahren so zu gestalten, daß
die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis verfolgten Zwecke
erreicht werden, insbesondere die Schutz- und Belehrungsfunktion
der Beurkundung gewahrt und der Anschein der Abhängigkeit oder
Parteilichkeit vermieden wird. Dies gilt insbesondere, wenn eine
große Zahl gleichartiger Rechtsgeschäfte beurkundet wird,
an denen jeweils dieselbe Person beteiligt ist oder durch die sie
wirtschaftliche Vorteile erwirbt. Dazu gehört auch, daß
den Beteiligten ausreichend Gelegenheit eingeräumt wird, sich
mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen.
Demgemäß sind die nachgenannten Verfahrensweisen in
der Regel unzulässig:
a) systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern;
b) systematische Beurkundung mit bevollmächtigten Vertretern,
soweit nicht durch vorausgehende Beurkundung mit dem Vollmachtgeber
sichergestellt ist, daß dieser über den Inhalt des abzuschließenden
Rechtsgeschäfts ausreichend belehrt werden konnte;
c) systematische Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter,
ausgenommen Vollzugsgeschäfte; gleiches gilt für Personen,
mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden
hat oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume unterhält;
d) systematische Aufspaltung von Verträgen in Angebot und
Annahme; soweit die Aufspaltung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt
ist, soll das Angebot vom belehrungsbedürftigeren Vertragsteil
ausgehen;
e) gleichzeitige Beurkundung von mehr als fünf Niederschriften
bei verschiedenen Beteiligten.
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