| I.
Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars
1.1. Der Notar ist unparteiischer Rechtsberater und Betreuer sämtlicher
Beteiligten.
1.2. Der Notar hat auch bei der Beratung und der Erstellung von
Entwürfen sowie Gutachten auf einseitigen Antrag seine Unparteilichkeit
zu wahren. Dasselbe gilt für die gesetzlich zulässige
Vertretung eines Beteiligten in Verfahren, insbesondere in Grundbuch-
und Registersachen, in Erbscheinsverfahren, in Grunderwerbsteuer-,
Erbschaft- und Schenkungsteuerangelegenheiten sowie in Genehmigungsverfahren
vor Behörden und Gerichten.
2. Weitere berufliche Tätigkeiten des Notars sowie genehmigungsfreie
oder genehmigte Nebentätigkeiten dürfen seine Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit nicht gefährden.
3. Der Anwaltsnotar hat rechtzeitig bei Beginn seiner Tätigkeit
gegenüber den Beteiligten klarzustellen, ob er als Rechtsanwalt
oder als Notar tätig wird.
|